I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Die Antragstellerin ist nicht verheiratet. Sie lebt seit etwa 10 Jahren in ihrer Wohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten, der mit ihr nicht verwandt ist und auch nicht Wohnungseigentümer in der Wohnanlage ist.
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