OLG Braunschweig - Beschluß vom 09.05.1994
2 WF 37/94
Normen:
BGB § 140 ; ZPO § 276, § 307 Abs. 2, § 340 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 237
OLGReport-Braunschweig 1994, 296

OLG Braunschweig - Beschluß vom 09.05.1994 (2 WF 37/94) - DRsp Nr. 1995/2528

OLG Braunschweig, Beschluß vom 09.05.1994 - Aktenzeichen 2 WF 37/94

DRsp Nr. 1995/2528

Eine Umdeutung kommt auch im Prozeßrecht in Betracht; eine fehlerhafte Prozeßhandlung ist in eine zulässige und wirksame umzudeuten, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Eine Umdeutung einer Verteidigungsanzeige in einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist zum Beispiel möglich, wenn der Beklagte, ohne zu Wissen, daß bereits ein Versäumnisurteil ergangen ist, in einem Schriftsatz seine Verteidigungsabsicht anzeigt.

Normenkette:

BGB § 140 ; ZPO § 276, § 307 Abs. 2, § 340 ;

Hinweise:

vgl. auch MünchKomm/Prütting, ZPO, 1992, § 340 Rz. 7; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. 1988, § 340 Rz. 3

Fundstellen
FamRZ 1995, 237
OLGReport-Braunschweig 1994, 296