OLG München - Beschluß vom 05.12.1997
12 UF 1437/97
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1589
FuR 1998, 262

OLG München - Beschluß vom 05.12.1997 (12 UF 1437/97) - DRsp Nr. 1999/1343

OLG München, Beschluß vom 05.12.1997 - Aktenzeichen 12 UF 1437/97

DRsp Nr. 1999/1343

Eine Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt entsprechend § 1361 Abs.3, § 1579 Nr. 7 BGB wegen langjährigem Zusammenleben der Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner ist bereits deshalb nicht möglich, weil eine während der Dauer des Getrenntlebens eine Eheschließung mit dem neuen Partner nicht in Betracht kommt (BGH FamRZ 1995, 344). Dies gilt generell auch bei einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, weil hier nie eine Eheschließung mit dem neuen Partner in Betracht kommt. Eine Reduzierung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt ist in diesen Fällen nur insofern möglich, als ein Einkommen der Unterhaltsberechtigten aus Haushaltsführung für den neuen Partner angerechnet werden kann.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1589
FuR 1998, 262