OLG Hamburg - Beschluß vom 04.04.1997
2 WF 16/97, 17/97
Normen:
AFG § 105a; BGB § 1603, § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 619

OLG Hamburg - Beschluß vom 04.04.1997 (2 WF 16/97, 17/97) - DRsp Nr. 1998/16671

OLG Hamburg, Beschluß vom 04.04.1997 - Aktenzeichen 2 WF 16/97, 17/97

DRsp Nr. 1998/16671

Einem wegen Berufsunfähigkeit gekündigten Arbeitnehmer ist es zuzumuten, sich nicht lediglich mit den Auskünften des Arbeitgebers und des Betriebsrats, ihm könne kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden zufriedenzugeben und sich darauf zu beschränken Arbeitslosengeld nach § 105a AFG zu beziehen. Vielmehr ist er unterhaltsrechtlich gehalten, es zu versuchen mit Hilfe des Arbeitsgerichts einen angemessenen anderen Arbeitsplatz oder eine Abfindung zu erhalten. Die Vorschrift des § 105a AFG ist nämlich nicht eingeführt worden, um den Arbeitgeber zu schonen, sondern um für den Arbeitnehmer die sog. "Nahtlosigkeit" zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen; der Zweck der Nahtlosigkeitsregelung besteht darin, dauernd leistungsgeminderten Arbeitslosen, die nach den allgemeinen Regelungen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, für die Zeit bis zur Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger den Anspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit zu sichern.

Normenkette:

AFG § 105a; BGB § 1603, § 1578 ;

Gründe:

1). Soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt worden ist, ist die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde unbegründet.