Einem wegen Berufsunfähigkeit gekündigten Arbeitnehmer ist es zuzumuten, sich nicht lediglich mit den Auskünften des Arbeitgebers und des Betriebsrats, ihm könne kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden zufriedenzugeben und sich darauf zu beschränken Arbeitslosengeld nach § 105aAFG zu beziehen. Vielmehr ist er unterhaltsrechtlich gehalten, es zu versuchen mit Hilfe des Arbeitsgerichts einen angemessenen anderen Arbeitsplatz oder eine Abfindung zu erhalten.Die Vorschrift des § 105aAFG ist nämlich nicht eingeführt worden, um den Arbeitgeber zu schonen, sondern um für den Arbeitnehmer die sog. "Nahtlosigkeit" zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen; der Zweck der Nahtlosigkeitsregelung besteht darin, dauernd leistungsgeminderten Arbeitslosen, die nach den allgemeinen Regelungen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, für die Zeit bis zur Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger den Anspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit zu sichern.