BFH - Beschluss vom 15.10.2009
III B 57/08
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 196
FamRZ 2010, 125
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 246/07

Einfluss auf die Höhe der zu bewilligender Leistungen durch Kindergeld als an sich zu berücksichtigendes Einkommen

BFH, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen III B 57/08

DRsp Nr. 2009/26174

Einfluss auf die Höhe der zu bewilligender Leistungen durch Kindergeld als an sich zu berücksichtigendes Einkommen

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Der zu 100% schwerbehinderte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Streitzeitraum August 2003 bis einschließlich März 2007 Hilfe zum Lebensunterhalt von der Stadt S, Fachbereich Soziales (Stadt S).

Im August 2006 beantragte die Mutter des Klägers für diesen Kindergeld. Im Oktober 2006 beantragte der Kläger die Auszahlung des Kindergeldes an sich. Im Januar 2007 stellte die Stadt S einen Antrag auf Erstattung nach den §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Mit Bescheid vom März 2007 entsprach die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) dem Antrag des Klägers auf Abzweigung des Kindergeldes. Sie führte aus, dem Kläger stehe ab April 2007 ein Abzweigungsbetrag in Höhe von 154 EUR monatlich aus dem Kindergeldanspruch der Mutter zu. Der Anspruch gelte dem Kläger gegenüber für den Zeitraum von August 2003 bis März 2007 in Höhe von ... EUR nach § 74 Abs. 2 i.V.m. § als erfüllt; insoweit habe die Stadt S einen Erstattungsanspruch nach § Abs. i.V.m. §§ , geltend gemacht, da für diesen Zeitraum Sozialleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld gewährt worden seien.