BGH - Beschluss vom 27.10.2021
XII ZB 123/21
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1601; BGB § 1607;
Fundstellen:
BGHZ 231, 350
FamRB 2022, 51
FamRZ 2022, 180
FuR 2022, 95
MDR 2022, 105
NJW 2022, 331
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 340 F 3031/19
OLG Dresden, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 UF 474/20

Einfluss der Existenz von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern auf die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts; Darlegungs- und Beweislast für die eigene Leistungsunfähigkeit der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene Elternteil

BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen XII ZB 123/21

DRsp Nr. 2021/18292

Einfluss der Existenz von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern auf die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts; Darlegungs- und Beweislast für die eigene Leistungsunfähigkeit der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene Elternteil

a) Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet und damit unter Berücksichtigung des sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den sog. notwendigen Selbstbehalt greift dann nicht ein.b) Der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsunfähigkeit und damit sowohl dafür, dass bei der begehrten Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, als auch dafür, dass andere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB vorhanden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.