I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin leben.
Mit Beschluss vom 02. April 2003 hat das Amtsgericht Bad Kreuznach der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wurde vom Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 zurückgewiesen. Der Antragsteller lebt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Mosbach, die Antragsgegnerin gegenwärtig im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Simmern. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Mosbach der Antrag gestellt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder zu übertragen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat die Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach gerügt, weil sie im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Simmern wohne. Einen Abgabeantrag hat der Antragsteller trotz eines richterlichen Hinweises nicht gestellt.
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