BGH - Beschluss vom 24.06.2009
XII ZB 160/07
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; VAHRG § 10a; BGB § 1587a Abs. 1; BGB § 1587b Abs. 1; BGB § 1587g Abs. 2; BGB § 1587h;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1157
FamRB 2009, 340
FamRZ 2009, 1738
MDR 2009, 1280
NJW 2009, 3434
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 21/05
AG Wolfsburg, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 1019/03

Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils; Beachtlichkeit von Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung im i.F.e. Rückwirkung auf das Ehezeitende und einer allgemeinen Wertänderung des Ehezeitanteils; Maßgeblichkeit der bei Ehezeitende erreichten Gehaltsstufe i.F.d. Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts durch eine bessere Einstufung des Versorgungsberechtigten im bestehenden Gehaltsgefüge i.R.d. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen XII ZB 160/07

DRsp Nr. 2009/21275

Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils; Beachtlichkeit von Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung im i.F.e. Rückwirkung auf das Ehezeitende und einer allgemeinen Wertänderung des Ehezeitanteils; Maßgeblichkeit der bei Ehezeitende erreichten Gehaltsstufe i.F.d. Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts durch eine bessere Einstufung des Versorgungsberechtigten im bestehenden Gehaltsgefüge i.R.d. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwirken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).