I. Die verwitwete Erblasserin starb im Alter von 69 Jahren. Sie hinterließ einen Sohn, den Beteiligten zu 1. Am 6.2.1992 schloß sie mit ihrem Lebensgefährten, dem Beteiligten zu 2, einen Erbvertrag, in dem sie ihm ein Vermächtnis aussetzte. Mit Beschluß vom 4.7.1994 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 2 zum Betreuer der Erblasserin und bestimmte als dessen Aufgabenkreise die Vermögenssorge und die Sorge für die Gesundheit bei risikoträchtigen Eingriffen. Am 6.9.1994 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie die Tochter des Beteiligten zu 2 und deren Ehemann, die Beteiligten zu 3 und 4, zu gleichen Teilen zu Erben einsetzte. Unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil ordnete sie ferner an, daß dem Beteiligten zu 1 eine Darlehensschuld mit ihrem Tod erlassen sei.
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