OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.2002
20 W 241/02
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1657
OLGReport-Frankfurt 2002, 277
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 178/02
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII 700/99

Eingruppierung bei mit einer Fachhochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 20 W 241/02

DRsp Nr. 2002/15406

Eingruppierung bei mit einer Fachhochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung

»Der erfolgreiche Abschluss an der Hedwig-Heyl-Schule (Fachschule für Heilpädagogik) zur staatlich anerkannten Heilpädagogin vermittelt Fachkenntnisse, die einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung vergleichbar sind und die Eingruppierung in die Vergütungsstufe des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG rechtfertigen.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligte zu 1) wurde mit Beschluss vom 04. April 2001 zur vorläufigen Betreuerin und mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 zur Betreuerin für die Betroffene bestellt.

Die Beteiligte zu 1) hat die Fachschule für Heilpädagogik (Hedwig-Heyl-Schule in Frankfurt am Main) besucht und nach bestandener Prüfung die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung einer staatlich anerkannten Heilpädagogin zu führen.

Das Amtsgericht bewilligte der Betreuerin mit Beschluss vom 14. August 2001 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 04. April 2001 bis 30. Juni 2001 Aufwendungsersatz und Vergütung in Höhe von insgesamt 2.707,14 DM (= 1.384,14 EUR) und mit Beschluss vom 06. Februar 2002 für die Tätigkeit in der Zeit vom 01. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 Aufwendungsersatz und Vergütung in Höhe von insgesamt 506,-- EUR. Hierbei wurde jeweils ein Stundensatz von 45,-- DM bzw. 23,01 EUR zugrunde gelegt.