OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.12.2006
20 W 365/06
Normen:
BGB § 1836 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; VBVG § 41 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 228/06

Eingruppierung einer staatlich anerkannten Sondererzieherin in die Vergütungsstufe des § 41 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VBVG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 20 W 365/06

DRsp Nr. 2007/7068

Eingruppierung einer staatlich anerkannten Sondererzieherin in die Vergütungsstufe des § 41 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VBVG

»Einer staatlich anerkannten Sondererzieherin, die zu dieser Zusatzausbildung zugelassen wurde, nachdem ihre zuvor durchlaufene sonder- und heilpädagogische Ausbildung und Tätigkeit durch staatliche Anerkennung als dem Fachschulabschluss Sozialpädagogik vergleichbar anerkannt worden war, kann die Vergütungsstufe des § 41 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VBVG zugebilligt werden.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; VBVG § 41 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den der Antragstellerin als Berufsbetreuerin bei der Vergütungsfestsetzung zustehenden Stundensatz.