BAG - Urteil vom 27.07.1994
4 AZR 593/93
Normen:
AVR Caritasverband § 12 (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) VergO Anl. 1 I; AVRVergOAVRVergO Anl. 2d (Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Sozial- und Erziehungsdienst) AVR VergGr. 4b, 4a, 3;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 12 AVR
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 649/93
ArbG Münster - Urteil vom 18. März 1993 - 2 Ca 910/92 ,

Eingruppierung eines als Vereinsbetreuer (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) tätigen

BAG, Urteil vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 593/93

DRsp Nr. 1995/801

Eingruppierung eines als Vereinsbetreuer (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) tätigen

»Ein Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialpädagoge in der Tätigkeit eines Betreuers ist jedenfalls nur dann in VergGr. 3 Fallgr. 11 eingruppiert, wenn seine Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus VergGr. 4 b Ziff. 24 herausgehoben ist und er eine vierjährige Bewährungszeit in VergGr. 4 a Ziff. 23 zurückgelegt hat. Dabei ist eine Darlegung der üblichen Verantwortung eines Diplomsozialarbeiters/Diplomsozialpädagogen unzureichend. Hinweise des Senats: Darlegungslast zum Tätigkeitsmerkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung i.S. der Fallgr. 11 der VergGr. 3 der Anl. 2 d zu den AVR.«

Normenkette:

AVR Caritasverband § 12 (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) VergO Anl. 1 I; AVRVergOAVRVergO Anl. 2d (Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Sozial- und Erziehungsdienst) AVR VergGr. 4b, 4a, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Anl. 2 d zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes (AVR), insbesondere darum, ob der Kläger nach VergGr. 3 der Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten ist.