BAG - Urteil vom 19.03.2003
4 AZR 391/02
Normen:
BAT-O §§ 22 23 ; Anlage 1a (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. V c Fallgr. 10, VergGr. V b Fallgr. 7, VergGr. IV b Fallgr. 7;
Fundstellen:
AuR 2003, 477
BAGE 105, 291
DB 2005, 342
NZA-RR 2004, 220
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1123/01
ArbG Leipzig, vom 03.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10672/00

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Leiterin einer Kindertagesstätte; niedrigere Eingruppierung bei Veränderung der Durchschnittsbelegung; tarifvertragliche Festlegung des Referenzzeitraums für die Bestimmung der Durchschnittsbelegung; Ausnahme von dieser Berechnungsmethode

BAG, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 391/02

DRsp Nr. 2003/15253

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Leiterin einer Kindertagesstätte; niedrigere Eingruppierung bei Veränderung der Durchschnittsbelegung; tarifvertragliche Festlegung des Referenzzeitraums für die Bestimmung der Durchschnittsbelegung; Ausnahme von dieser Berechnungsmethode

»Sieht ein Tarifvertrag vor, daß sich die Eingruppierung bei ansonsten gleicher Tätigkeit nach Schwellenwerten richtet - hier: Durchschnittsbelegung von Kindertagesstätten -, so bedarf es keiner Änderungskündigung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung des Angestellten bei Unterschreitung des Schwellenwertes entsprechend der geänderten Eingruppierung herabsetzt.«

Orientierungssätze: 1. Die Berechnung der Durchschnittsbelegung eines Kindergartens gemäß dem Referenzzeitraum der letzten drei Monate des vorangegangenen Kalenderjahres (Protokollerklärung Nr. 10 zu VergGr. V b Fallgr. 7 und VergGr. IV b Fallgr. 7 - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - der Anlage 1 a zum BAT/VKA) soll den Streit über die Maßgeblichkeit der Belegungszahlen und des Referenzzeitraumes vermeiden. 2. Normale Belegungsschwankungen rechtfertigen es grundsätzlich nicht, von dieser Methode zur Berechnung der Durchschnittsbelegung abzurücken.