1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 06.08.2024 -
verworfen.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 49.913,18 Euro festgesetzt.
I.
1.
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