OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.01.2025
17 UF 192/24
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 2, 3, 4; ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 06.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 3/24

Einhalten der Frist zur Begründung der Beschwerde i.R.v. familiengerichtlichen Angelegenheiten; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2025 - Aktenzeichen 17 UF 192/24

DRsp Nr. 2025/5058

Einhalten der Frist zur Begründung der Beschwerde i.R.v. familiengerichtlichen Angelegenheiten; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

1. Reicht ein Beteiligter in einer Familienstreitsache die Beschwerdebegründungsschrift entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG beim Amtsgericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass der Amtsrichter an dem nächsten auf den Eingang der Beschwerdebegründungsschrift in seinem Postfach folgenden Werktag die Weiterleitung der Beschwerdebegründung an das zuständige Beschwerdegericht verfügt. 2. Dies gilt auch bei der Bearbeitung des Verfahrens mit einer elektronischen Akte, wenn die Beschwerdebegründungsschrift in seinen Postkorb "Zutrag" geleitet wird.

Tenor

1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 06.08.2024 - 4 F 3/24 - wird als unzulässig

verworfen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 49.913,18 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 2, 3, 4; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.

1.