Die sofortige weitere Beschwerde wird, soweit über sie nicht bereits durch den Beschluss des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 2008 entschieden worden ist, auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Wert: 28 €
I.
Der Antragsteller wurde am 29. November 2006 zum vorläufigen berufsmäßigen Betreuer und am 29. März 2007 zum berufsmäßigen Betreuer des Betroffenen bestellt. Die Betreuung wurde zum 31. Januar 2008 aufgehoben.
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