OLG Köln - Beschluss vom 13.12.2005
4 WF 177/05
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 867
OLGReport-Köln 2006, 154
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 245/05

Einheitliche Entscheidung über Antrag auf Änderung der Unterhaltsbestimmung im Unterhaltsprozess

OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 4 WF 177/05

DRsp Nr. 2006/6190

Einheitliche Entscheidung über Antrag auf Änderung der Unterhaltsbestimmung im Unterhaltsprozess

»Ist bei dem selben Gericht ein Verfahren auf Abänderung der Unterhaltsbestimmung und ein Unterhaltsprozess zwischen dem Kind und den Eltern anhängig oder ist eine Klage auf Zahlung von Unterhalt mit einem entsprechenden Antrag nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB verbunden, so hat über beide Anträge der Richter im streitigen Zivilprozess zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden.«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist im Ergebnis nicht begründet.

Nachdem der jetzt 17 Jahre alte Kläger vom Haushalt der Beklagten, seiner Mutter, in den seines Vaters gewechselt ist, konnte er unmittelbar die vorliegende Klage auf Unterhalt beim Familiengericht erheben. Es war nicht erforderlich, zuvor beim Rechtspfleger des Familiengerichts einen Antrag auf Änderung der Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin zu stellen, dass in Zukunft der Vater den Betreuungsunterhalt und die Mutter den Barunterhalt zu leisten hat.

Über diese Frage hat der Familienrichter inzidenter im Rahmen der Zahlungsklage zu befinden.