BGH - Beschluss vom 21.12.2011
I ZR 144/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; HGB § 421 Abs. 1 S. 2; HGB § 437; ZGB § 634 Taiwan; ZGB § 639 Abs. 1 Taiwan; ZPO § 293;
Fundstellen:
GRUR-RR 2012, 135
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 181/00
OLG Düsseldorf, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 71/05

Einholung eines ergänzenden Gutachtens als Pflicht des Gerichts bei unvollständigen Rechtsauskünften des Max-Planck-Instituts in einem Verfahren wegen Verlusts von Transportgut; Bedeutung der Nichtmitteilung des Werts des Frachtguts bei der Frage der Haftung des Frachtführers für den Verlust der Ware bei Anwendung des taiwanesichen Rechts

BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen I ZR 144/09

DRsp Nr. 2012/763

Einholung eines ergänzenden Gutachtens als Pflicht des Gerichts bei unvollständigen Rechtsauskünften des Max-Planck-Instituts in einem Verfahren wegen Verlusts von Transportgut; Bedeutung der Nichtmitteilung des Werts des Frachtguts bei der Frage der Haftung des Frachtführers für den Verlust der Ware bei Anwendung des taiwanesichen Rechts

Ein Tatrichter hat die Pflicht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.820,63 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; HGB § 421 Abs. 1 S. 2; HGB § 437; ZGB § 634 Taiwan; ZGB § 639 Abs. 1 Taiwan; ZPO § 293;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Transportversicherer der P. AG in W. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagten, bei denen es sich um Gesellschaften eines internationalen Paketbeförderungsunternehmens handelt, wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in Taiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland.