I.
In der von Amts wegen eingeleiteten Familiensache wegen Regelung der elterlichen Sorge wurde der beteiligten Mutter und dem beteiligten Vater jeweils Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihnen zur Wahrnehmung ihrer Rechte jeweils die - beschwerdeführende - Rechtsanwältin beigeordnet.
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