SchlHOLG - Beschluss vom 19.05.2008
13 UF 160/07
Normen:
ZPO § 621e ; RVG -VV Nr. 1004;
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 74/07

Einigungsgebühr bei Beschwerde nach § 621e ZPO

SchlHOLG, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 13 UF 160/07

DRsp Nr. 2008/19622

Einigungsgebühr bei Beschwerde nach § 621e ZPO

»Die Einigungsgebühr im Verfahren über eine befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO richtet sich nach Nr. 1004 VV RVG

Normenkette:

ZPO § 621e ; RVG -VV Nr. 1004;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im isolierten Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind gestritten. Im Beschwerdeverfahren haben sich die Parteien dahin verglichen, dass der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen wird und im Übrigen die gemeinsame elterliche Sorge bestehen bleibt mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge. Der dem Antragsteller beigeordnete Rechtsanwalt fordert die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV RVG. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nur eine Gebühr in Höhe von 1,0 mit der Begründung festgesetzt, es läge keine Berufung, sondern eine Beschwerde nach § 621 e ZPO vor; Nr. 1004 VV RVG sei nicht anzuwenden. Die Familienrichterin hat die Erinnerung gegen den Vergütungsbeschluss zurückgewiesen und die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.3 S.2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Auf die Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses wird Bezug genommen.

Die Beschwerde des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist begründet.