Einigungsgebühr bei gegenseitigem Verzicht auf Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2008 - Aktenzeichen II-10 WF 35/07
DRsp Nr. 2008/5684
Einigungsgebühr bei gegenseitigem Verzicht auf Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren
1. Die Einigungsgebühr nach RVG -VV Nr. 1000 entsteht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht, wenn sich ein Vergleich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Damit sind Vereinbarungen unter den Beteiligten gemeint, die ausschließlich den Verzicht des Gläubigers auf den ganzen Anspruch beinhalten.2. Vereinbaren die Ehegatten einen im Scheidungsverfahren den gegenseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu einen Zeitpunkt, in dem nicht feststeht, welcher Ehegatte überhaupt ausgleichspflichtig ist, liegt kein die Einigungsgebühr ausschließender einseitiger Verzicht vor.