OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2008
II-10 WF 35/07
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587o ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1463
JurBüro 2008, 195
OLGReport-Düsseldorf 2008, 260
Vorinstanzen:
AG Emmerich - Familiengericht - - 04.10.2007,

Einigungsgebühr bei gegenseitigem Verzicht auf Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2008 - Aktenzeichen II-10 WF 35/07

DRsp Nr. 2008/5684

Einigungsgebühr bei gegenseitigem Verzicht auf Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren

1. Die Einigungsgebühr nach RVG -VV Nr. 1000 entsteht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht, wenn sich ein Vergleich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Damit sind Vereinbarungen unter den Beteiligten gemeint, die ausschließlich den Verzicht des Gläubigers auf den ganzen Anspruch beinhalten. 2. Vereinbaren die Ehegatten einen im Scheidungsverfahren den gegenseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu einen Zeitpunkt, in dem nicht feststeht, welcher Ehegatte überhaupt ausgleichspflichtig ist, liegt kein die Einigungsgebühr ausschließender einseitiger Verzicht vor.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587o ;

Entscheidungsgründe:

I.