OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.06.2008
8 WF 85/08
Normen:
BGB § 1684 ; RVG § 48 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 381
FamRZ 2008, 2140
JurBüro 2008, 472
Justiz 2009, 13
NJW-RR 2009, 653
OLGReport-Stuttgart 2008, 873
RVG professionell 2009, 22
RVGreport 2008, 341
Vorinstanzen:
AG Biberach - 4 F 893/07 - 28.05.2008,

Einigungsgebühr im Verfahren zur Regelung des Umgangs des Kindes mit den Eltern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 8 WF 85/08

DRsp Nr. 2008/15663

Einigungsgebühr im Verfahren zur Regelung des Umgangs des Kindes mit den Eltern

»1. Auch in Verfahren zur Regelung des Umgangs des Kindes mit den Eltern kann vom Rechtsanwalt grundsätzlich eine Einigungsgebühr verdient werden. 2. Der Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG -VV erfordert beim Abschluss des Einigungsvertrages kein gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 BGB. Beim Vorliegen nur eines einseitigen Nachgebens kann nicht ohne weiteres das negative Tatbestandsmerkmal des "ausschließlichen Anerkenntnisses oder Verzichts" als erfüllt angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beim einseitigen Nachgeben in den Fällen der sorgsamen Abwägung der Für und Wider und schließlich Vernachlässigung der eigenen Rechtsposition zu Gunsten des Rechtsfriedens sich der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Einigungsvertrag nicht "ausschließlich" auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt und damit die Einigungsgebühr entstehen lässt.«

Normenkette:

BGB § 1684 ; RVG § 48 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1;

Entscheidungsgründe:

1.

In der Familiensache wegen Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind wurde der Kindesmutter/Antragsgegnerin durch das Amtsgericht Biberach- Familiengericht - am 30. November 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.