OLG Dresden - Beschluss vom 25.01.2008
20 WF 49/08
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1009
MDR 2008, 749
NJ 2008, 374
OLGReport-Dresden 2008, 381
RVGreport 2008, 342
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 306 F 1798/05

Einigungsgebühr trotz noch erforderlicher Anerkennung des Vergleichs durch das Gericht in Bezug auf Kindeswohlinteressen

OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 20 WF 49/08

DRsp Nr. 2008/5559

Einigungsgebühr trotz noch erforderlicher Anerkennung des Vergleichs durch das Gericht in Bezug auf Kindeswohlinteressen

»Wird ein Streit der Eltern über sorgerechtliche Angelegenheiten unter anwaltlicher Mitwirkung beigelegt, so kann eine Einigungsgebühr auch dann anfallen, wenn die von den Beteiligten erarbeitete Verständigung überdies vom Familiengericht als dem Kindeswohl entsprechend angesehen werden muss, damit die Einigung verfahrensbeendend wirken kann.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die beantragte und festgesetzte Vergütung auch hinsichtlich der Einigungsgebühr gem. Nr. 1003, 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG zusteht.