Die Beschwerde ist zulässig (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die beantragte und festgesetzte Vergütung auch hinsichtlich der Einigungsgebühr gem. Nr. 1003, 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG zusteht.
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