LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.09.2014
5 Sa 273/14
Normen:
Nr. 1000,1003 VV RVG; §§ 56, 33 RVG;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 100
NZA-RR 2015, 48

Einigungsgebühr und MehrvergleichProzesskostenhilfe für Mehrvergleich1,5 Gebühr für Mehrvergleich

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 273/14

DRsp Nr. 2014/15545

Einigungsgebühr und Mehrvergleich Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich 1,5 Gebühr für Mehrvergleich

Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gemäß Nr. 1000 VV RVG 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a. A. die h. M.). Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Mehrvergleichs gerichtet (Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG).

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägervertreters wird der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.08.2014 abgeändert. Die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Einigungsgebühr für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 31.07.2014 (1.200,00 €) ist gemäß Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.

Normenkette:

Nr. 1000,1003 VV RVG; §§ 56, 33 RVG;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Abrechnung seiner Prozesskostenhilfegebühren die Festsetzung einer Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs in Höhe von 1,5.