OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.11.2009
5 WF 247/09
Normen:
VV 1003; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 56 Abs. 2; VersAusglG § 10;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 2003/06

Einigungsgebühr; Versorgungsausgleich; Verzicht - Auslösung der Einigungsgebühr bei Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 5 WF 247/09

DRsp Nr. 2011/10411

Einigungsgebühr; Versorgungsausgleich; Verzicht - Auslösung der Einigungsgebühr bei Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

Die Beschwerde der Staatskasse wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Normenkette:

VV 1003; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 56 Abs. 2; VersAusglG § 10;

Gründe:

Der Antragstellervertreter und Beschwerdegegner hat sich zunächst mit einer Erinnerung gegen die Absetzung der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV zu § 2 Abs. 2 RVG im Rahmen der Abrechnung der Vergütung als beigeordneter Anwalt für die Mitwirkung an einem Vergleich der Parteien über den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gewendet. Daraufhin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss durch den zuständigen Richter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die Einigungsgebühr in Höhe von 85 Euro zuzüglich 19 % MWSt. bewilligt und die Gesamtvergütung auf 833 Euro festgesetzt.

Die dagegen gerichtete, vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Staatskasse ist gemäß § 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.