BSG - Urteil vom 13.10.2005
B 10 EG 4/05 R
Normen:
BErzGG § 5 § 6 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 467
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 56/04

Einkommensanrechnung beim Erziehungsgeld

BSG, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen B 10 EG 4/05 R

DRsp Nr. 2006/647

Einkommensanrechnung beim Erziehungsgeld

Die Herabsetzung der Abzugspauschale zur Ermittlung des beim Erziehungsgeld anrechenbaren Einkommen ab 1.1.2004 von 27 vH auf 24 vH ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 5 § 6 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin beansprucht höheres Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Gesetz zum Erzg und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG).

Die Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehegatten sowie den beiden Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Sie übte seit der Geburt des Sohnes Nick am 6. April 2004 keine Berufstätigkeit aus. Auf ihren Antrag erhielt sie - nach Anrechnung von Mutterschaftsgeld - ab dem 6. Juni 2004 Erzg, welches ab dem 6. Oktober 2004 - vom Beginn des siebten Lebensmonats - bis zum Ende des ersten Lebensjahres von Nick unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten auf monatlich 85,00 EUR festgesetzt wurde (Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg vom 12. Juli 2004; Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 16. September 2004).