OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2009
15 WF 245/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 480/07
AG Luckenwalde, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 480/07

Einkommensbegriff im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Rechtsfolgen des Unterlassens der Erzielung eines zumutbaren Erwerbseinkommens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2009 - Aktenzeichen 15 WF 245/08

DRsp Nr. 2010/9307

Einkommensbegriff im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Rechtsfolgen des Unterlassens der Erzielung eines zumutbaren Erwerbseinkommens

Im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die nicht realisierte Arbeitskraft der bedürftigen Partei als eigenes Einkommen zugerechnet werden, wenn sie es in Ansehung des konkreten Prozesses in vorwerfbarer Weise unterläßt, ein ihr zumutbares Erwerbseinkommen zu erzielen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Luckenwalde vom 27. Juni 2008 in der Fassung des Beschlusses vom 15. Juli 2008 - 31 F 480/07 - dahin abgeändert, dass die darin angeordnete Ratenzahlungsverpflichtung entfällt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe: