LSG Bayern - Urteil vom 01.04.2009
L 12 EG 77/07
Normen:
BErzGG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BErzGG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BErzGG § 5 Abs. 3; BErzGG § 6;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 5/06

Einkommensermittlung bei Anspruch auf Bundeserziehungsgeld; Glaubhaftigkeit einer Korrektur der Angaben der Eheleute in der gemeinsamen Steuererklärung zur Zuordnung der Werbungskosten

LSG Bayern, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen L 12 EG 77/07

DRsp Nr. 2009/23485

Einkommensermittlung bei Anspruch auf Bundeserziehungsgeld; Glaubhaftigkeit einer Korrektur der Angaben der Eheleute in der gemeinsamen Steuererklärung zur Zuordnung der Werbungskosten

Wenn die Eheleute in ihrer gemeinsamen Steuererklärung die Höhe der jeweils anfallenden Werbungskosten erklärt haben und danach und erst im Lichte der Voraussetzungen der Bundeserziehungsgeldgewährung bemerkt wird, dass eine Zuordnung in den beruflichen Bereich des Ehemanns erheblich günstigere Rechtsfolgen zeitigt, erscheint die Korrektur der vor Kenntnis der Rechtsfolgen getätigten Erklärungsinhalte unglaubhaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juli 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BErzGG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BErzGG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BErzGG § 5 Abs. 3; BErzGG § 6;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von budgetiertem Bundeserziehungsgeld an Stelle einer Regelbetragsgewährung für den ersten bis sechsten Lebensmonat.

Die Klägerin ist Mutter des 2005 geborenen Kindes S ... Sie beantragte für dieses am 1. Februar 2006 die Zahlung von Bundeserziehungsgeld als Budget.