BSG - Urteil vom 11.12.2003
B 10 EG 3/03 R
Normen:
BErzGG § 5 Abs. 2 S. 1 § 6 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 § 4 § 10d ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1285
SozR 4-7833 § 6 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 EG 2/02
SG Schleswig, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 6/00

Einkommensermittlung im Erziehungsgeldrecht

BSG, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen B 10 EG 3/03 R

DRsp Nr. 2004/5676

Einkommensermittlung im Erziehungsgeldrecht

1. Im Erziehungsgeldrecht wird im Falle der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschussrechnung an dieser steuerrechtlich verbindlich getroffenen Methodenwahl festgehalten 2. Das erziehungsgeldrechtliche Verbot eines vertikalen sowie eines die Jährlichkeitsgrenze überspringenden horizontalen Verlustausgleichs ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 5 Abs. 2 S. 1 § 6 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 § 4 § 10d ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld (Erzg) deswegen ausgeschlossen ist, weil ihr Einkommen den Grenzbetrag in § 5 Abs 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) übersteigt.