Streitig ist, ob im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 EStG für drei Kinder der Klägerin der volle Kinderfreibetrag und das volle Kindergeld oder der halbe Kinderfreibetrag und das halbe Kindergeld gegenüberzustellen sind.
Die Klägerin erzielt als Raumpflegerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Lohnsteuer wurde bei ihr nach Steuerklasse II abgezogen. Die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte wurde vom Beklagten am 8. Februar 2002 von 2,5 auf 5,0 geändert.
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