FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2004
VI 304/03
Normen:
EStG § 31 ; EStG § 32 ;

Einkommensteuerrecht: Kein Anspruch eines verwitweten Elternteils auf Abzug eines halben statt des vollen Kinderfreibetrages

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen VI 304/03

DRsp Nr. 2005/4381

Einkommensteuerrecht: Kein Anspruch eines verwitweten Elternteils auf Abzug eines halben statt des vollen Kinderfreibetrages

Die vollen (verdoppelten) Freibeträge wären im Rahmen der Günstigerprüfung selbst dann anzusetzen, wenn diese verzichtbar wären. Der Ansicht, es könne einerseits das volle Kindergeld vereinnahmt werden, andererseits aber im Rahmen der Günstigerprüfung nur das halbe Kindergeld dem halben Kinderfreibetrag zuzüglich dem vollen (verdoppelten) Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- und Ausbildungsbedarf gegenübergestellt werden, ist nicht zu folgen, denn dies würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Erhöhung des steuerlichen Existenzminimums für Halbwaisen führen.

Normenkette:

EStG § 31 ; EStG § 32 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 EStG für drei Kinder der Klägerin der volle Kinderfreibetrag und das volle Kindergeld oder der halbe Kinderfreibetrag und das halbe Kindergeld gegenüberzustellen sind.

Die Klägerin erzielt als Raumpflegerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Lohnsteuer wurde bei ihr nach Steuerklasse II abgezogen. Die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte wurde vom Beklagten am 8. Februar 2002 von 2,5 auf 5,0 geändert.