FG Hessen - Urteil vom 31.10.2005
12 K 2820/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 63 Abs. 1 Satz 2 ;

Einkünfte und Bezüge; Schädlichkeitsgrenze; Kindergeld; Auswärtige Unterbringung; Mietkosten; Doppelte Haushaltsführung; Verpflegungskosten; Ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Schädlichkeitsgrenze für Einkünfte und Bezüge beim Kindergeldbezug

FG Hessen, Urteil vom 31.10.2005 - Aktenzeichen 12 K 2820/04

DRsp Nr. 2006/11653

Einkünfte und Bezüge; Schädlichkeitsgrenze; Kindergeld; Auswärtige Unterbringung; Mietkosten; Doppelte Haushaltsführung; Verpflegungskosten; Ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Schädlichkeitsgrenze für Einkünfte und Bezüge beim Kindergeldbezug

1. Für den Bezug von Kindergeld sind Miet- und Verpflegungskosten für die auswärtige Unterbringung eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes nicht im Rahmen einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes abzugsfähig. 2. Miet- und Verpflegungsmehraufwand ist typisierend mit dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 63 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Anspruch auf Kindergeld ab 2004 zu versagen ist, weil die Einkünfte bzw. Bezüge des Kindes die Schädlichkeitsgrenze von 7.680,-- EUR im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) übersteigen.