FG Köln - Urteil vom 16.10.2003
7 K 1576/02
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 15 Abs. 2 ; AO (1977) § 141 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 313

Einkünftequalifikation einer Berufsbetreuerin

FG Köln, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 7 K 1576/02

DRsp Nr. 2003/15323

Einkünftequalifikation einer Berufsbetreuerin

Eine Berufsbetreuerin i.S. des § 1896 BGB ist gewerblich und nicht selbständig tätig.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 15 Abs. 2 ; AO (1977) § 141 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gewerblich tätig ist und deshalb ab dem 1. Januar 2001 zu Recht zur Buchführung nach § 141 AO aufgefordert wurde.

Die Klägerin ist Berufsbetreuerin i.S.d. § 1896 BGB. Als solche betreut sie ältere, sozialschwache, körperlich und geistig behinderte Menschen, die zu ca. 90 % in verschiedenen Einrichtungen untergebracht sind.

Berufsbetreuer werden in Listen geführt. Sie werden von den Richtern nach ihrer fachlichen Qualifikation für den jeweiligen Einzelfall ausgesucht und bestellt. Der Schwerpunkt und die Fachkenntnisse der Klägerin liegen im finanziellen und wirtschaftlichen Bereich. Dies ist darin begründet, dass sie gelernte Bankkauffrau ist. Außerdem war sie lange Zeit als Heimleiterin tätig. Die Richter wählen sie gezielt für Betreute aus, bei denen diese Fachkenntnisse erforderlich sind.