BGH - Beschluss vom 25.04.2018
XII ZB 282/17
Normen:
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 303 Abs. 4; FamFG § 335 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 1906 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 221
FamRZ 2018, 1251
FuR 2018, 428
MDR 2018, 952
NJW-RR 2018, 897
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVII 242/11
LG Berlin, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 75/17
LG Berlin, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 76/17

Einlegen einer Beschwerde im Namen des Betroffenen durch den im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Angehörigen als Bevollmächtigter hinsichtlich Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht; Erweiterung der Betreuung und Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (hier: Hochstellen von Bettgittern)

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen XII ZB 282/17

DRsp Nr. 2018/6749

Einlegen einer Beschwerde im Namen des Betroffenen durch den im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Angehörigen als Bevollmächtigter hinsichtlich Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht; Erweiterung der Betreuung und Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (hier: Hochstellen von Bettgittern)

Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG - hier als Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 303 Abs. 4; FamFG § 335 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 1906 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Sohn der Betroffenen wendet sich gegen die Erweiterung ihrer Betreuung und gegen die Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen.