OLG Zweibrücken - Urteil vom 18.11.2003
5 UF 200/02
Normen:
ZPO § 323 ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 04.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 176/01

Einlegung der Anschlussberufung nach Fristablauf bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Abänderungsklage

OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 5 UF 200/02

DRsp Nr. 2004/99

Einlegung der Anschlussberufung nach Fristablauf bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Abänderungsklage

»Eine Anschlussberufung kann auch nach Ablauf der Anschließungsfrist noch in zulässiger Weise eingelegt werden, wenn aufgrund eingetretener Veränderungen zugunsten des sich Anschließenden die Voraussetzungen einer Abänderungsklage vorliegen.«

Normenkette:

ZPO § 323 ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die am 22. Februar 1985 geschlossene und kinderlos gebliebene Ehe der Parteien ist seit 18. Juli 2002 rechtskräftig geschieden.

Die Antragstellerin beansprucht im vorliegenden, aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Verfahren nachehelichen Unterhalt.

Die Parteien haben sich im November 2000 getrennt.

Die Antragstellerin war als staatlich anerkannte Diplom-Fachkosmetikerin bis einschließlich Februar 2002 nicht selbständig berufstätig. Nach kurzer Arbeitslosigkeit hat sie sich zum 1. Juli 2002 in ihrem Beruf selbständig gemacht. Sie bezog zu Anfang ein Überbrückungsgeld des Arbeitsamts in Höhe von 1 126,25 EUR monatlich. In dieser Höhe lässt sie sich Erwerbseinkünfte auch weiterhin (zumindest fiktiv) anrechnen.