I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden wurde der Unterhalt, den der Kläger aufgrund eines früheren Urteils für die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder an die Beklagte zu zahlen hat, herabgesetzt. Gegen dieses Urteil legte die anwaltlich vertretene Beklagte Berufung ein.
Am letzten Tag der bis zum 28. August 1997 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung reichte die Beklagte eine privatschriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, weil ihr Prozeßbevollmächtigter eine andere Rechtsauffassung vertrete als sie selbst.
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