BGH - Beschluß vom 17.12.1997
XII ZB 166/97
Normen:
ZPO § 569 Abs. 2, § 519b Abs. 2, § 621d Abs. 2 ;

Einlegung eines Rechtsmittels; Begründung durch einen bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt

BGH, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen XII ZB 166/97

DRsp Nr. 1998/1881

Einlegung eines Rechtsmittels; Begründung durch einen bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt

1. Eine sofortige Beschwerde kann gem. § 569 Abs. 2 ZPO ohne anwaltliche Vertretung wirksam eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (hier: Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). 2. Verwerfung einer Berufung, die nicht durch einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Anwalt begründet worden ist.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 2, § 519b Abs. 2, § 621d Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden wurde der Unterhalt, den der Kläger aufgrund eines früheren Urteils für die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder an die Beklagte zu zahlen hat, herabgesetzt. Gegen dieses Urteil legte die anwaltlich vertretene Beklagte Berufung ein.

Am letzten Tag der bis zum 28. August 1997 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung reichte die Beklagte eine privatschriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, weil ihr Prozeßbevollmächtigter eine andere Rechtsauffassung vertrete als sie selbst.