OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.07.2024
20 UF 71/24
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1696 Abs. 2; FamFG § 166 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1942
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 25.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1409/24

Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einer Kinderschutzsache; Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts bzgl. des Bestehens von hinreichenden Anhaltspunkten für eine Abänderung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2024 - Aktenzeichen 20 UF 71/24

DRsp Nr. 2024/11510

Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einer Kinderschutzsache; Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts bzgl. des Bestehens von hinreichenden Anhaltspunkten für eine Abänderung

Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einer Kinderschutzsache steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Abänderung bestehen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlich ist und dieser nach rechtlicher Würdigung ein Einschreiten erfordert. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - daran, beendet das Gericht seine Vorermittlungen und lehnt die Einleitung eines Verfahrens ab.

Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 25.04.2024, Aktenzeichen 5 F 1409/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.

3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1696 Abs. 2; FamFG § 166 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerdeführerin und Mutter des am ... geborenen Sohnes C. wendet sich gegen die familiengerichtliche Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens zur Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme.