OLG Bamberg - Beschluss vom 27.11.2024
7 WF 246/24 e
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1674 Abs. 2; RpflG § 5 Abs. 1 Nr. 2, 6;
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 20.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 050 F 524/24
AG Hof, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 050 F 524/24
AG Schwandorf, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1002/16

Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge auf Antrag des Kindesvaters; Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Kindes bei Zuständigkeit des Rechtspflegers

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 7 WF 246/24 e

DRsp Nr. 2024/15569

Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge auf Antrag des Kindesvaters; Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Kindes bei Zuständigkeit des Rechtspflegers

1. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung gem. §§ 159 ff. FamFG besteht nicht nur bei Zuständigkeit des Richters, sondern auch bei Zuständigkeit des Rechtspflegers, soweit er in Verfahren betreffend die Person des Kindes entscheidet 2. Wird in Verfahren gem. § 1674 Abs. 2 BGB ein Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB gestellt, wird eine Vorlage an den Richter gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 6 RpflG zu prüfen sein. Denn aufgrund des zu bejahenden engen Zusammenhangs zwischen dem Verfahren nach § 1674 Abs. 2 BGB und einem Verfahren nach § 1671 BGB dürfte die einheitliche Bearbeitung durch den Richter geboten sein.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hof vom 20.09.2024 einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Hof zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1674 Abs. 2; RpflG § 5 Abs. 1 Nr. 2, 6;

Gründe

I.

1. 2. 3.