FG Nürnberg - Urteil vom 04.02.2003
I 317/99
Normen:
EStG § 33 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1585 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 ;

Einmalzahlung zur Abgeltung einer zukünftigen Unterhaltsverpflichtung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

FG Nürnberg, Urteil vom 04.02.2003 - Aktenzeichen I 317/99

DRsp Nr. 2003/11020

Einmalzahlung zur Abgeltung einer zukünftigen Unterhaltsverpflichtung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Eine Einmalzahlung zur Abfindung künftiger Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau, die im Veranlagungszeitraum neben laufenden, als Sonderausgaben abziehbaren, Unterhaltsleistungen erbracht wird ist ebenfalls dem Sonderausgabenbereich zuzurechnen und damit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Normenkette:

EStG § 33 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1585 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Einmalzahlung zur Abgeltung einer zukünftigen Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist.

Der geschiedene Kläger ist Apotheker und wurde im Veranlagungsjahr 1998 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

In den dem Streitjahr vorausgehenden Veranlagungszeiträumen wurden jeweils Sonderausgaben für Unterhalt an die geschiedene Ehefrau in Höhe des Höchstbetrages anerkannt. Die Ehefrau hat im Rahmen des Veranlagungsverfahrens 1994 am 12.11.1995 ihre Zustimmung zum Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben erteilt.