BGH - Beschluss vom 16.11.2017
V ZB 152/16
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2; VV- RVG Nr. 3100; VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG Nr. 3105;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 239
FamRZ 2018, 769
MDR 2018, 629
NJW 2018, 1322
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 31/14
OLG Brandenburg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 79/16

Einordnung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und des vorausgegangenen Verfahrens als dieselbe Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht; Erneuter Gebührenspruch des Anwalts für die weitere anwaltliche Tätigkeit nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen V ZB 152/16

DRsp Nr. 2018/2726

Einordnung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und des vorausgegangenen Verfahrens als dieselbe Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht; Erneuter Gebührenspruch des Anwalts für die weitere anwaltliche Tätigkeit nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

a) Das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit.b) Ein Rechtsanwalt kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erneut Gebühren verlangen, wenn er nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird.

Das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren für die Tätigkeit vor und nach dem Einspruch nur einmal fordern. Die Prozessbevollmächtigten können für ihre weitere Tätigkeit aber dann eine erneute Vergütung fordern, wenn der Einspruch mehr als zwei Kalenderjahre nach Erlass des Versäumnisurteils eingelegt wurde.

Tenor