BVerwG - Urteil vom 27.02.2013
8 C 7.12
Normen:
GewO § 6; GewO § 14; VBVG § 1; BRAO § 2 Abs. 2; BGB § 1897 Abs. 6;

Einordnung einer Betreuertätigkeit als Betrieb eines stehenden Gewerbes i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 GewO

BVerwG, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 8 C 7.12

DRsp Nr. 2013/8199

Einordnung einer Betreuertätigkeit als Betrieb eines stehenden Gewerbes i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 GewO

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GewO § 6; GewO § 14; VBVG § 1; BRAO § 2 Abs. 2; BGB § 1897 Abs. 6;

Gründe

I

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und zusätzlich als Berufsbetreuerin tätig. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war sie in 29 Fällen zur Betreuerin bestellt.

Mit Schreiben vom 26. November 2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihrer gewerberechtlichen Anzeigepflicht nach § 14 GewO hinsichtlich der berufsmäßigen Betreuertätigkeit nachzukommen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es sich bei der Berufsbetreuung um ein anzeigepflichtiges Gewerbe handele. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass ihre Tätigkeit als Betreuerin Bestandteil ihrer freiberuflichen anwaltlichen Tätigkeit sei. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts sei gemäß § 2 Abs. 2 BRAO kein Gewerbe. Darüber hinaus garantierten das Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte und die Aufsicht der Rechtsanwaltskammern und Vormundschaftsgerichte eine ausreichende Kontrolle.