BFH - Beschluss vom 31.01.2012
I S 16/11 (PKH)
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; BGB § 1360a Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 765

Einordnung eines realisierbaren Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten gemäß § 1360a Abs. 4 BGB als einsetzbares Vermögen i.R. der Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen I S 16/11 (PKH)

DRsp Nr. 2012/6774

Einordnung eines realisierbaren Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten gemäß § 1360a Abs. 4 BGB als einsetzbares Vermögen i.R. der Prozesskostenhilfe

NV: Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten. Ein solcher Anspruch ist nicht realisierbar, wenn dem verpflichteten Ehegatten seinerseits PKH in Raten zu bewilligen wäre.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe

I. Der Antragsteller hat gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Juni 2011 11 K 70/11 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und zugleich beantragt, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

II. Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist PKH zu bewilligen und der Prozessbevollmächtigte beizuordnen (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Die Bewilligung von PKH erstreckt sich auch auf das Revisionsverfahren (vgl. § 116 Abs. 7 FGO, Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 97).