BGH - Urteil vom 21.10.2014
XI ZR 210/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 1378 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 56
FuR 2015, 291
FuR 2015, 3
NotBZ 2015, 21
WM 2014, 2160
ZIP 2014, 2229
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 271/12
OLG Oldenburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 4/13

Einordnung eines Zugewinnausgleichs als entgeltlicher Vermögenszuwachs bei der Abgeltung von Verpflichtungen aus einer Bürgschaft

BGH, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen XI ZR 210/13

DRsp Nr. 2014/16807

Einordnung eines Zugewinnausgleichs als entgeltlicher Vermögenszuwachs bei der Abgeltung von Verpflichtungen aus einer Bürgschaft

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 1378 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten mit einer Teilklage aus einer zur Abgeltung seiner Verpflichtungen aus einer Bürgschaft geschlossenen "Rückzahlungsvereinbarung mit Besserungsschein" vom 1. August 2006 in Anspruch.

Der Beklagte war mit seinem Bruder Gesellschafter und Geschäftsführer der H. GmbH (Hauptschuldnerin). Er verbürgte sich durch Vertrag vom 24. Januar 2005 für deren Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von 2.556.500 €. Am 13. März 2006 wurde über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem sich ein Investor zum Kauf des Anlage- und Umlaufvermögens der Hauptschuldnerin bereit erklärt hatte, falls der Beklagte und sein Bruder ihre Betriebsleitertätigkeit fortsetzten, schlossen die Parteien die Vereinbarung vom 1. August 2006.