OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.06.2024
16 UF 42/24
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 130a;
Fundstellen:
MDR 2024, 1400
FamRZ 2024, 1944
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 17.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 57/22

Einordnung und Auswirkung des elektronischen Versands zwischen den Gerichten; Beschwerde gegen die Verpflichtung zu einer Zugewinnausgleichszahlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2024 - Aktenzeichen 16 UF 42/24

DRsp Nr. 2024/11762

Einordnung und Auswirkung des elektronischen Versands zwischen den Gerichten; Beschwerde gegen die Verpflichtung zu einer Zugewinnausgleichszahlung

Der elektronische Versand zwischen den Gerichten gehört (noch immer) nicht zum gewöhnlichen, ordentlichen Geschäftsgang. 1. Der elektronische Versand zwischen den Gerichten von beim falschen Gericht durch einen Rechtsanwalt elektronisch eingereichten Schriftsätzen an das zuständige Gericht gehört (noch immer) nicht zum gewöhnlichen, ordentlichen Geschäftsgang. 2. Die lediglich in Papierform erfolgte Weiterleitung des den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Schriftsatzes an das Beschwerdegericht kann keinen wirksamen Wiedereinsetzungsantrag begründen. Dieser Formmangel ist für das Amtsgericht nicht ohne weiteres erkennbar; der gerichtlichen Fürsorgepflicht sind insoweit im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt.

Tenor

1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 17.01.2024, Aktenzeichen 6 F 57/22, wird als unzulässig verworfen.