AG Balingen, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 271/09
OLG Stuttgart, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 72/10
Einordnung von in den alten Bundesländern erworbenen Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung als Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG
BGH, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen XII ZB 344/10
DRsp Nr. 2012/733
Einordnung von in den alten Bundesländern erworbenen Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung als Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1VersAusglG
a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die in den alten Bundesländern erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1VersAusglG.b) Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. § 5 Abs. 1VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1SGB VI), so dass ein "anderer Fall" nach § 18 Abs. 3VersAusglG vorliegt und für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, auf den Kapitalwert abzustellen ist.c) Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1VersAusglG findet § 18 Abs. 2VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung.d) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) handelt es sich nicht um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1VersAusglG.
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