OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.06.2016
5 UF 74/16
Normen:
BGB § 1628; FamFG § 49;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 238/16

Einräumung des Bestimmungsrechts über den Vornamen im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 5 UF 74/16

DRsp Nr. 2016/12280

Einräumung des Bestimmungsrechts über den Vornamen im Wege einstweiliger Anordnung

Die Einräumung des Bestimmungsrechts über den Vornamen nach § 1628 BGB kommt im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht, da die Entscheidung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.03.2016 aufgehoben.

Die wechselseitigen Anträge der Antragstellerin und des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; FamFG § 49;

Gründe

I.

Die Eltern begehren im Wege der einstweiligen Anordnung wechselseitig das Recht, ihrem gemeinsamen Sohn einen Vornamen zu erteilen.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratet, leben aber seit dem (...) 2015 getrennt (I 3, 19). Aus der Ehe ist der Sohn (...) hervorgegangen (I 3). Für ihren zweiten, am (...).2016 geborenen Sohn können sie sich nicht auf einen Vornamen einigen (I 3). Infolgedessen wird keine Geburtsurkunde ausgestellt (I 3).