OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2013
12 E 1259/12
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2; SGB VIII § 42;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1661/12

Einräumung eines elterlichen Umgangsrechtes i.S.d. § 1684 Abs. 2 BGB bei Inobhutnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 12 E 1259/12

DRsp Nr. 2013/6462

Einräumung eines elterlichen Umgangsrechtes i.S.d. § 1684 Abs. 2 BGB bei Inobhutnahme

Die Überprüfung einer geltend gemachten Berücksichtigung des elterlichen Umgangsrechtes bei der Anordnung der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII obliegt auch dann nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn daneben in einem unabhängigen, selbständigen Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - eine Umgangsregelung eingeklagt wird.

Tenor

Den Antragstellern wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus L. gewährt.

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss vom 30. November 2012 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 2; SGB VIII § 42;

Gründe