Den Antragstellern wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus L. gewährt.
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss vom 30. November 2012 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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