OLG Bremen - Beschluss vom 12.01.2011
4 UF 123/10
Normen:
ZPO § 117; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 76; FamFG § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
JW 2011, 2146
MDR 2011, 628
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 1318/10

Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde bei dem Ausgangsgericht

OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 4 UF 123/10

DRsp Nr. 2011/866

Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde bei dem Ausgangsgericht

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde kann jedenfalls bis zur Weiterleitung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel bei dem Gericht eingereicht werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 76; FamFG § 64 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten haben am 04.05.2000 die Ehe geschlossen und leben seit dem 18.03.2007 getrennt. Aus der Ehe ist der am [...] 2001 geborene Sohn der Beteiligten M. hervorgegangen, der bei der Antragstellerin lebt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 31.08.2010 verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für M. in Höhe von EUR 240,-, rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von EUR 2.069,-, jeweils nebst Zinsen, sowie laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich EUR 327,- ab März 2010 und in Höhe von EUR 400,- ab März 2011 zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.