BGH - Beschluss vom 15.06.2022
XII ZB 85/22
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 404
FamRZ 2022, 1647
MDR 2022, 1099
NJW-RR 2022, 1300
NotBZ 2023, 141
ZEV 2022, 737
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 208 XVII K 1734
LG Aurich, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 293/21

Einrichten der Betreuung für einen Betroffenen trotz Bestehens einer wirksamen Vorsorgevollmacht; Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 15.06.2022 - Aktenzeichen XII ZB 85/22

DRsp Nr. 2022/11466

Einrichten der Betreuung für einen Betroffenen trotz Bestehens einer wirksamen Vorsorgevollmacht; Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

Steht die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht fest, kann gleichwohl eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20 - FamRZ 2021, 1654 und vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20 - FamRZ 2021, 1236).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 8. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Werts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I.