BGH - Beschluss vom 18.08.2021
XII ZB 145/21
Normen:
ESÜ Art. 1 Abs. 1; ESÜ Art. 2 Abs. 1; ESÜ Art. 5;
Fundstellen:
FamRB 2022, 152
FamRZ 2021, 1918
FuR 2021, 668
MDR 2021, 1535
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 06.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 387/20
LG Mainz, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 22/21

Einrichtung einer Betreuung für einen in Griechenland über mehrere Immobilien verfügenden 94-Jährigen nach griechischem Recht

BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen XII ZB 145/21

DRsp Nr. 2021/15020

Einrichtung einer Betreuung für einen in Griechenland über mehrere Immobilien verfügenden 94-Jährigen nach griechischem Recht

Zur Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht.

Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen erfordert, können Behörden gemäß Art. 13 Abs. 2 ErwSÜ ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. März 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

ESÜ Art. 1 Abs. 1; ESÜ Art. 2 Abs. 1; ESÜ Art. 5;

Gründe

I.

Die 94jährige, in Deutschland wohnende Betroffene leidet an einer Alzheimerkrankheit mit spätem Beginn sowie Demenz bei Alzheimerkrankheit, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Am 14. Januar 2018 erteilte sie dem Beteiligten zu 1, ihrem Sohn, umfassende Vorsorgevollmacht.