BGH - Beschluss vom 28.08.2024
XII ZB 207/24
Normen:
BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1973
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 16.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 894/23
LG Bayreuth, vom 18.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 52 T 39/24

Einrichtung einer Betreuung und Bestellung eines Berufsbetreuers auch im Hinblick auf den Aufgabenkreis der Entscheidung über eine Unterbringung; Bestehende Alkoholabhängigkeit mit schwerwiegenden somatischen Folgeerkrankungen (Leberzirrhose, Wernicke-Korsakow-Syndrom)

BGH, Beschluss vom 28.08.2024 - Aktenzeichen XII ZB 207/24

DRsp Nr. 2024/15676

Einrichtung einer Betreuung und Bestellung eines Berufsbetreuers auch im Hinblick auf den Aufgabenkreis der Entscheidung über eine Unterbringung; Bestehende Alkoholabhängigkeit mit schwerwiegenden somatischen Folgeerkrankungen (Leberzirrhose, Wernicke-Korsakow-Syndrom)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 18. April 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der im Jahr 1969 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.

Bei dem Betroffenen besteht eine Alkoholabhängigkeit mit schwerwiegenden somatischen Folgeerkrankungen (Leberzirrhose, Wernicke-Korsakow-Syndrom). Für ihn wurde eine Betreuung eingerichtet und ein Berufsbetreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis auch die Entscheidung über eine Unterbringung umfasst.