Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 18. April 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
Der im Jahr 1969 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.
Bei dem Betroffenen besteht eine Alkoholabhängigkeit mit schwerwiegenden somatischen Folgeerkrankungen (Leberzirrhose, Wernicke-Korsakow-Syndrom). Für ihn wurde eine Betreuung eingerichtet und ein Berufsbetreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis auch die Entscheidung über eine Unterbringung umfasst.
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